Flüchtling ist nicht gleich Flüchtling
Luxemburger Wort 19. Februar 2020
Der Unterschied beim Flüchtlingsstatut hat Auswirkungen auf die Reisefreiheit des Schutzsuchenden und beim Zugang zu den Sozialleistungen.
Auch wenn die Anzahl der Asylanträge in Luxemburg langsam aber stetig nachlässt, so warten dennoch viele Flüchtlinge im Großherzogtum darauf, dass ihre Heimatländer Frieden finden. Mit der Anerkennung als Flüchtling bekommen sie einen besonderen Rechtsstatus, der mit Rechten, aber auch mit Pflichten gegenüber dem Aufnahmeland einhergeht. Luxemburg ist, flächenmäßig gesehen, ein kleines Land. Deshalb stellt sich die Frage nach der Reisefreiheit eines anerkannten Flüchtlings in Luxemburg eher als in den großen Nachbarländern.
Flüchtlingsstatus
Bereits mit der Definition eines anerkannten Flüchtlings muss zwischen einem subsidiär Schutzberechtigten und einem nach der Genfer Konvention anerkannten Flüchtling unterschieden werden. Am häufigsten werden Schutzsuchende in Luxemburg nach der Genfer Flüchtlingskonvention aufgenommen. Diesen Schutzstatus erhält, wer aufgrund seiner Religion, Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird.
Trifft dies auf einen Asylsuchenden nicht zu, gibt es noch die Möglichkeit des subsidiären Schutzes. Dieser wird in der Regel gewährt, wenn Gefahr für Leib und Leben des Flüchtenden droht, auch wenn er keiner Gruppe angehört, die diskriminiert wird. Dies kann etwa im Fall von einer verhängten Todesstrafe, Krieg oder Folter der Fall sein.
Der Unterschied beim Flüchtlingsstatut hat auch Auswirkungen auf die Reisefreiheit des Schutzsuchenden. Konventionsflüchtlinge bekommen nach ihrer Anerkennung einen „Blauen Pass“. Wenn sie offiziell als Flüchtlinge anerkannt sind, dürfen die Schutzsuchenden kein neues Reisedokument in ihrer Heimatbotschaft beantragen.
Im Gegensatz dazu können subsidiär Schutzbedürftige den Reisepass ihres Heimatlandes behalten. Diese Rechtsbeschränkung für Konventionsflüchtlinge erklärt sich dadurch, dass ihnen vor Verfolgung im Herkunftsland Schutz gewährt wird. Daher wäre es für den Flüchtling unzumutbar, durch die Beantragung eines Reisepasses, sich dem Schutz des Staates zu unterstellen, der ihn verfolgt.
Dadurch folgt aber auch der nächst logische Schritt, dass die nach der Genfer Konvention anerkannten Flüchtlinge weder ihre Heimatländer noch deren Botschaften betreten dürfen. In aller Regel verlieren die Flüchtlinge ihr Statut als Asylberechtigte und damit ihr Aufenthaltsrecht für Luxemburg, falls sie dies trotzdem tun.
Großzügige Regelung
Für subsidiär Schutzbedürftige gelten diese Verpflichtungen nicht. Sie können den Reisepass ihres Heimatlandes behalten. Mit beiden Schutzformen geht jedoch einher, dass der Flüchtling automatisch ein “Titre de séjour” von fünf Jahren bekommt. In diesem Kontext ist Luxemburg großzügiger als seine Nachbarstaaten, da die betreffende EU-Direktive eine Aufenthaltsgenehmigung von “mindestens drei Jahren” vorsieht.
Personen, die dem subsidiären Schutz unterstehen, müssen grundsätzlich einen nationalen Reisepass vorlegen, damit ihnen Dokumente ausgestellt werden können, die ihnen die Reise ermöglichen. Laut der Einwanderungsbehörde kommt es trotzdem immer wieder vor, dass subsidiär Schutzbedürftige einen “grünen Fremdenpass” beantragen.
Die Schutzsuchenden tun dies, weil sie Angst davor haben, die Botschaft ihres Heimatlandes zu betreten, da sie Repressalien befürchten. Es kommt aber auch vor, dass die Heimatbotschaft einfach keinen Reisepass ausstellt. Die anerkannten Flüchtlinge dürfen in einem Zeitraum von je 180 Tagen bis zu 90 Tage in den anderen Schengen-Staaten reisen. Kontrollen oder Meldepflichten gibt es keine.
Schwieriger gestaltet es sich jedoch bei einer Ausreise aus dem Schengen-Gebiet in Drittstaaten. So gibt es Länder, die die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterschrieben haben und deshalb den “blauen Pass” nicht anerkennen. Für subsidiär Schutzbedürftige gelten die Visabestimmungen der Drittstaaten mit ihrem Heimatland.
Unterschiede im Recht
In der Rechtsordnung haben die Konventionsflüchtlinge gewisse Vorteile gegenüber den subsidiär Schutzberechtigten. Anerkannte Flüchtlinge besitzen demnach Bürgerrechte, während Personen, die dem subsidiären Schutz unterstehen, den gleichen Rechtsanspruch haben wie Drittstaatler. Konkret bedeutet dies, dass den anerkannten Flüchtlingen zu den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsversorgung gewährt wird wie den Besitzern der luxemburgischen Staatsbürgerschaft.
So muss zum Beispiel ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen einstellen möchte, zuerst die freie Stelle bei der Arbeitsagentur ADEM melden. Erst wenn nicht innerhalb von drei Wochen ein passender Bewerber vom lokalen Arbeitsmarkt vorgeschlagen wurde, kann beim Direktor der ADEM eine Bescheinigung beantragt werden, aufgrund derer der Unternehmer befugt ist, einen Arbeitsvertrag mit einem nicht EU-Bürger abzuschließen.
Im Gegensatz dazu, können anerkannte Flüchtlinge bereits sechs Monate nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, arbeiten. Da jedoch gegenwärtig die Bearbeitungszeit eines Asylantrags im Durchschnitt 4,8 Monate dauert, erübrigt sich das in den meisten Fällen.